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§ 4 BauVorlVO
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Vorzulegende Bauvorlagen

Titel: Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: BauVorlVO
Gliederungs-Nr.: 2130-2-33
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BauVorlVO – Werbeanlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 30. April 2019 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 11. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 66). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87).

(1) Bei Werbeanlagen sind vorzulegen

  1. 1.

    ein Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit Einzeichnung des Standortes,

  2. 2.

    eine Zeichnung (Absatz 2) im Maßstab nicht kleiner als 1:50 und Beschreibung (Absatz 3) oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,

  3. 3.

    der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2.

(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.

(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.