Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 BauPrüfVO M-V
Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und die Prüfung technischer Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: BauPrüfVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BauPrüfVO M-V – Allgemeine Voraussetzungen

Prüfende Personen können nur solche sein, die

  1. 1.

    nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,

  2. 2.

    die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,

  3. 3.

    eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,

  4. 4.

    den Geschäftssitz im Land Mecklenburg-Vorpommern haben und

  5. 5.

    die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,

  1. 1.

    wer die berufliche Tätigkeit in alleiniger Inhaberschaft eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,

  2. 2.

    wer

    1. a)

      sich mit anderen prüfenden Personen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren oder Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,

    2. b)

      innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und

    3. c)

      kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als prüfende Person selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann

oder

  1. 3.

    wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.