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§ 4 BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Art der baulichen Nutzung

Titel: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauNVO
Gliederungs-Nr.: 213-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BauNVO – Allgemeine Wohngebiete

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

  1. 1.

    Wohngebäude,

  2. 2.

    die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,

  3. 3.

    Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  1. 1.

    Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

  2. 2.

    sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

  3. 3.

    Anlagen für Verwaltungen,

  4. 4.

    Gartenbaubetriebe,

  5. 5.

    Tankstellen.