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§ 4 BauKaG NRW
Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin"; Architektenkammer → Erster Abschnitt – Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NRW) - 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauKaG NRW
Gliederungs-Nr.: 2331
Normtyp: Gesetz

§ 4 BauKaG NRW – Eintragung

(1) In die Liste ihrer Fachrichtung wird die Person eingetragen, die ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat und

  1. a)

    ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit für eine der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Berufsaufgaben an einer deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen und danach in ihrer Fachrichtung eine praktische Tätigkeit gemäß Absatz 6 ausgeübt hat,

  2. b)

    Lehrer oder Lehrerin einer der Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 an einer deutschen Hochschule ist oder

  3. c)

    die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtungen Hochbau oder Städtebau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege besitzt oder dem gehobenen Dienst in der Landschaftspflege und dem Naturschutz angehört oder angehörte.

Als Ausbildung zum Stadtplaner oder zur Stadtplanerin wird anerkannt

  1. a)

    ein Studium der Stadtplanung,

  2. b)

    ein Studium der Raumplanung oder der Architektur, jeweils mit Schwerpunkt im Städtebau,

  3. c)

    ein Studium des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder des Städtebaus oder

  4. d)

    eine gleichwertige Ausbildung, die auch zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt.

Die Ausbildung muss zur Ausübung der Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 4 befähigen.

(2) Ist eine sich bewerbende Person in einer Architektenliste oder der Stadtplanerliste eines anderen Landes eingetragen, so ist sie auf Antrag in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 bis 3 vorliegen. Dies gilt innerhalb eines Jahres auch für Personen, deren Eintragung nur gelöscht worden ist, weil sie ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung aufgegeben oder den Beschäftigungsort gewechselt haben.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22), die durch die Richtlinie 2013/25/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 368) geändert worden ist, in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22), die durch die Richtlinie 2013/25/EU (ABl. L 158 vom 10.06.2013, S. 368) geändert worden ist, in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6.

(4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinn des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen dürfen, weil sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben und ihnen daher die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aufgrund eines Gesetzes diese Befugnis zuerkannt hat.

(5) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen ausländischen Studienabschluss nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(6) Die praktische Tätigkeit muss zwei Jahre vollzeitlich oder angemessen länger teilzeitlich ausgeübt werden. In ihrem Verlauf sollen praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 1 erworben werden. Dies ist durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Arbeits- und Dienstzeugnisse nachzuweisen. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die Maßnahmen müssen mit den Berufsaufgaben der jeweiligen Fachrichtung in Verbindung stehen. Das Nähere über die inhaltliche Ausgestaltung und die zeitliche Dauer der praktischen Tätigkeit, Inhalt und Umfang der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und die zu erbringenden Nachweise regelt eine Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 Nr. 4.

(7) Personen, die keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstaben a bis c oder der Absätze 3 bis 5 erfüllen, werden in eine der Architektenlisten oder die Stadtplanerliste eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses, dessen Mitglieder von der Architektenkammer auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates führen den Nachweis durch ein Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsstaates.

(8) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung steht der Eintragung in die Liste einer anderen Fachrichtung nicht entgegen.

(9) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

(10) Die Architektenkammer führt eine statistische Aufstellung der von ihr getroffenen Entscheidungen, die auf der Anwendung von Richtlinien der Europäischen Union beruhen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 14. März 2022 durch § 45 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385). Zur weiteren Anwendung s. § 44 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385).