Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 4 BRAO – Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

  1. 1.

    die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,

  2. 2.
  3. 3.

2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Zu § 4: Neugefasst durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).