§ 4 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§ 4 BRAO – Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
- 1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
- 2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
- 3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Zu § 4: Neugefasst durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).