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§ 4 BMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz - BMinG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BMinG – Keine gleichzeitige Mitgliedschaft in Bundes- und Landesregierung

Ein Mitglied der Bundesregierung kann nicht zugleich Mitglied einer Landesregierung sein.