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§ 4 ArchIngKG
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung, Eintragung und Löschung

Titel: Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ArchIngKG
Gliederungs-Nr.: 2130-7
Normtyp: Gesetz

§ 4 ArchIngKG – Schutz der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt der jeweiligen Fachrichtung, der Berufsbezeichnung Stadtplanerin oder Stadtplaner und des Zusatzes freischaffend

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner", "Freischaffende Architektin" oder "Freischaffender Architekt", "Freischaffende Innenarchitektin" oder "Freischaffender Innenarchitekt", "Freischaffende Landschaftsarchitektin" oder "Freischaffender Landschaftsarchitekt" und "Freischaffende Stadtplanerin" oder "Freischaffender Stadtplaner" darf führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste nach § 15 Absatz 1 oder eine von der zuständigen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland geführte Architektenliste oder Stadtplanerliste eingetragen oder nach § 5a Abs. 1 hierzu berechtigt ist.

(2) Die geschützten Berufsbezeichnungen dürfen nicht in anderen Wortverbindungen geführt werden. Wortverbindungen, die von den geschützten Berufsbezeichnungen abgeleitet sind, wie beispielsweise Architektenbüro oder Stadtplanerbüro, Architektengesellschaft oder Stadtplanergesellschaft, Gesellschaft oder Büro für Architektur, dürfen nur von den in Absatz 1 genannten Personen geführt werden.

(3) Soweit Berufsbezeichnungen nicht geführt werden dürfen, gilt das auch für ihre fremdsprachliche Form. Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.