Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 ArchG M-V – Auswärtige Architekten und Stadtplaner (1)

(1) Wer in Mecklenburg-Vorpommern weder seine Hauptwohnung noch eine berufliche Niederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung hat, darf Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 3 Abs. 3 ohne Eintragung in die Liste nur führen, wenn

  1. 1.
    er zur Führung dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung und zur Berufsausübung nach dem Recht des Staates seiner Hauptwohnung, seiner beruflichen Niederlassung oder seiner überwiegenden beruflichen Beschäftigung berechtigt ist oder
  2. 2.
    im Staat seiner Hauptwohnung, seiner beruflichen Niederlassung oder seiner überwiegenden beruflichen Beschäftigung eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht, er jedoch unter den Voraussetzungen des § 5 einen Befähigungsnachweis erbringt und Versagungsgründe nach § 8 nicht vorliegen.

Die in Satz 1 genannten Personen dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern zuvor der Architektenkammer schriftlich anzuzeigen und dabei Nachweise darüber vorzulegen, dass sie

  1. 1.
    ihren Beruf unter der jeweiligen Berufsbezeichnung im Staat ihrer Hauptwohnung, ihrer beruflichen Niederlassung oder ihrer überwiegenden beruflichen Beschäftigung rechtmäßig ausüben und
  2. 2.
    ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf ihrem Fachgebiet besitzen.

Sie sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf drei Jahre befristete, auf Antrag vor Fristablauf für jeweils drei weitere Jahre verlängerbare Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 ergibt. Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" geführt werden soll, haben sie eine Erklärung vorzulegen, wonach sie die Anforderungen des § 3 Abs. 2 erfüllen. Bei Nichtverlängerung der Bescheinigung ist die Eintragung aus dem Verzeichnis nach Satz 3 zu löschen.

(3) Des Nachweises gemäß Absatz 2 bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügen.

(4) Personen, die auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung nicht über einen Ausbildungsabschluss nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß § 5 verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses festgestellt wurde.

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen über das Führen der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 stellt der Eintragungsausschuss fest. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen, so entscheidet auch darüber der Eintragungsausschuss.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).