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§ 4 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ArchG 1991 – Eintragungsvoraussetzungen (1)

In die Architektenliste (§ 3) ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder seinen Dienst- oder Beschäftigungsort in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung setzt voraus:

  1. 1.

    eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung für die in § 1 genannten Aufgaben seiner Fachrichtung

    1. a)

      an einer deutschen Hochschule oder einer gleichgestellten Lehranstalt;

    2. b)

      an einer deutschen öffentlichen oder als Ersatzschule genehmigten Ingenieurschule oder einer gleichgestellten anderen höheren Fachschule und

  2. 2.

    eine nachfolgende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in dem in § 1 genannten Aufgabenbereich seiner Fachrichtung.

Die Berufsausbildung ist durch Vorlage des Abschlusszeugnisses, die praktische Tätigkeit durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Bescheinigungen nachzuweisen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften wird die Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1 auch durch Vorlage eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG, nach Artikel 1 der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 376 Seite 1) und nach Artikel 1 der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 27 Seite 71 und Nummer L 87 Seite 36) erfüllt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).