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§ 4 ArchGB
Gesetz über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ArchGB
Gliederungs-Nr.: 224-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 ArchGB – Archivgut

(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen wie Urkunden, Akten, Amtsbücher, Einzelschriftstücke, Film-, Bild- und Tonmaterial, Karten, Pläne, Karteien oder Teile davon und alle elektronischen Unterlagen, unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel oder ergänzenden Daten, die für die Erhaltung oder das Verständnis dieser Informationen oder deren Benutzung notwendig sind.

(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, die Aufklärung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart bleibenden Wert haben, sowie solche, deren Aufbewahrung zur Sicherung berechtigter Belange oder zur Bereitstellung von Informationen für die Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung unerlässlich sind.

(3) Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Landesarchiv Berlin.