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§ 4 ArbGG
Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen (ArbGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen (ArbGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 32
Normtyp: Gesetz

§ 4 ArbGG

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen vom 15. Februar 1956 (Ges.Bl. S. 33) und die Verordnung des Arbeitsministeriums über die Errichtung von Außenkammern des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg und deren räumliche Zuständigkeit vom 25. März 1956 (Ges.Bl. S. 79) außer Kraft.