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§ 4 ArbGErrG
Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: ArbGErrG,BB
Gliederungs-Nr.: 302-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ArbGErrG

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.