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§ 4 ApoG
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Die Erlaubnis

Titel: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ApoG
Gliederungs-Nr.: 2121-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 ApoG – Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 nicht vorgelegen hat.

(2) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. 2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen § 8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen.

Zu § 4: Geändert durch G vom 23. 7. 1988 (BGBl I S. 1077), 23. 8. 1994 (BGBl I S. 2189) und 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190).