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§ 4 AZV
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-29
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AZV – Regelmäßige tägliche Arbeitszeit

1Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. 3Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.

Zu § 4: Geändert durch V vom11. 12. 2014 (BGBl I S. 2191).