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§ 4 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin

Erster Abschnitt – Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ASOG Bln
Gliederungs-Nr.: 2011-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ASOG Bln – Verhältnis der Polizei zu den Ordnungsbehörden

(1) 1Die Polizei wird im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in eigener Zuständigkeit nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. 2Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.

(2) 1Die Bezirksämter stellen der Polizei Berlin auf deren Ersuchen im Wege der Amtshilfe die ihnen zugeordneten Dienstkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst zur Verfügung. 2Die Dienstkräfte werden hierbei im Rahmen der ihnen allgemein eingeräumten Befugnisse tätig.