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§ 4 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 4 ALG – Freiwillige Versicherung

(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn

  1. 1.
    sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
  2. 2.
    sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
  3. 3.
    sie eine Rente nicht beziehen und
  4. 4.
    der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.

(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn

  1. 1.
    die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
  2. 2.
    die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Absatz 3 Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).