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§ 4 AG VwGO LSA
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes (AG VwGO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AG VwGO LSA
Gliederungs-Nr.: 34.2
Normtyp: Gesetz

§ 4 AG VwGO LSA – Besetzung des Oberverwaltungsgerichts

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Dies gilt nicht für Beschlüsse, durch die in Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Hauptsache entschieden wird.