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§ 4 AGSGG
Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGSGG
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGSGG

(1) Die Zahl der Kammern (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 210 Abs. 1 SGG) und der Senate (§§ 31 Abs. 1 Satz 1, 210 Abs. 1 SGG) wird vom zuständigen Ministerium im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mittel bestimmt.

(2) Es kann auch den Bezirk einer Kammer auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken (§ 10 Abs. 3 SGG).