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§ 4 AGSGB XII
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 2170-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGSGB XII – Heranziehung örtlicher Träger und von Gemeinden durch den überörtlichen Träger

(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft durch Rechtsverordnung bestimmen, dass örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden Aufgaben, die dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die betroffenen örtlichen Träger der Sozialhilfe und die betroffenen Gemeinden sind vorher zu hören. § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann örtliche Träger der Sozialhilfe und Gemeinden in Einzelfällen beauftragen, Aufgaben, die dem überörtlichen Träger obliegen, durchzuführen und dabei in seinem Namen zu entscheiden.

(3) Für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Heranziehung von Gemeinden ausgeschlossen; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.

Zu § 4: Geändert durch G vom 1. 12. 2011 (Amtsbl. I S. 556), 20. 11. 2013 (Amtsbl. I S. 308), 8. 12. 2021 (Amtsbl. I 2022 S. 94) und 13. 7. 2022 (Amtsbl. I S. 1046).