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§ 4 AGBMG
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (AGBMG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBMG
Gliederungs-Nr.: 210-20
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGBMG – Landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen, Integrationssystem

(1) Die Meldebehörden erfüllen ihre Aufgaben mithilfe des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen, das auf der Grundlage des zwischen dem Land und den Landesverbänden der Gemeinden und Städte (Gemeinde- und Städtebund, Städtetag) geschlossenen Kooperationsvertrages entwickelt worden ist.

(2) Für das automatisierte Verfahren, das der überörtlichen Erledigung meldebehördlicher Aufgaben dient (Integrationssystem), stellen die Meldebehörden die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten, die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7, 8, 10 und 11 BMG genannten Daten sowie die Ordnungsmerkmale nach § 4 BMG bereit. Die Änderung sowie die Löschung dieser Daten in den örtlichen Melderegistern werden im automatisierten Verfahren in das Integrationssystem übertragen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Daten dürfen für die Erledigung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 16 sowie weiterer aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 in der Rechtsverordnung aufgeführten Aufgaben im Integrationssystem verarbeitet werden. Im Übrigen gelten die §§ 4, 5, 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 BMG entsprechend.

(4) Die Kosten für die notwendigen Datenübermittlungen sowie für den Betrieb, die Pflege und die Weiterentwicklung des Integrationssystems sind von den Rechtsträgern der Meldebehörden zu tragen.