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§ 4 AGBGB
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Ausführungsvorschriften zum Recht der Schuldverhältnisse → Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGBGB – Vorauszahlung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu entrichten.

(2) Geldleistungen sind für einen Monat im Voraus zu zahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(3) Hat der Berechtigte den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.