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§ 4 AGBGB
Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Zuständigkeitsregelungen

Titel: Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGBGB – Vollziehung von Auflagen

In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg zuständig.