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§ 4 AGBGB Schl.-H.
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Altenteilsvertrag

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGBGB Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 AGBGB Schl.-H. – Vorauszahlung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu entrichten.

(2) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.