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§ 4 32. BImSchV
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen

Titel: 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 32. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-32
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 32. BImSchV – Übermittlung der Konformitätserklärung

Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat, und der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Typ eines Gerätes und einer Maschine nach dem Anhang zu übermitteln, wenn Geräte und Maschinen dieses Typs in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.