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§ 4 1. BMeldDÜV
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeldDÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. BMeldDÜV
Gliederungs-Nr.: 210-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 1. BMeldDÜV – Automatisiertes Abrufverfahren zur Anmeldung

(1) Gemäß § 23 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes sind die Meldebehörden verpflichtet, für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein folgende in § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführte Daten einer Person für andere Meldebehörden im automatisierten Verfahren zum Abruf bereitzuhalten:

 Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
6.Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603, 0606,
7.Geschlecht0701,
8.zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes0001, 0902 bis 0907a, 0917 bis 0919, 1200 bis 1212,
9.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1104,
11.derzeitige Anschriften und Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland1200 bis 1213a,
12.Einzugsdatum, Auszugsdatum1301, 1301a, 1305, 1306,
13.Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat1401 bis 1403, 1408, 1409,
14.zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes1501 bis 1508, 1516a bis 1524, 1533, 1534, 1200 bis 1213a,
15.zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes1601 bis 1604a, 1606, 1607, 1200 bis 1212,
16.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers
1700 bis 1709,
 Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte1715 bis 1717,
17.Auskunfts- und Übermittlungssperren1801 bis 1802,
18.AZR-Nummer1712,
19.für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist2301, 2302.

(2) Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes hat die Zuzugsmeldebehörde folgende Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aufzunehmen und der Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln:

 Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen0301,
3.Geburtsdatum0601,
4.Anschrift bei der Wegzugsmeldebehörde1201, 1202, 1205 bis 1211.

(3) 1Die Wegzugsmeldebehörde berichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Daten, sofern erforderlich, und ergänzt sie um alle im Melderegister gespeicherten Daten gemäß Absatz 1. 2Sie übermittelt diese Daten unmittelbar an die Zuzugsmeldebehörde. 3Sind die Daten der Person nicht eindeutig zuzuordnen, ist der Datenabruf unter Hinweis auf eine nicht eindeutige Identifizierung abzuweisen.

(4) 1Die Zuzugsmeldebehörde kann die Daten nach Absatz 1 auch bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder automatisiert abrufen. 2Ist kein zentraler Meldedatenbestand vorhanden, kann die Zuzugsmeldebehörde die Daten auch bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, automatisiert abrufen. 3Die Länder haben den jeweiligen Zugang zu eröffnen.

(5) Absatz 1 bis Absatz 4 gelten auch beim Bezug einer Nebenwohnung und beim Wiederzuzug aus dem Ausland.

Zu § 4: Geändert durch V vom 1. 7. 2015 (BGBl I S. 1101), G vom 2. 2. 2016 (BGBl I S. 130), V vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2249), G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1131) und 3. 12. 2020 (BGBl I S. 2744), V vom 20. 4. 2022 (BGBl I S. 683) und G vom 21. 7. 2022 (BGBl I S. 1182) (1. 11. 2022).