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§ 49c HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil VI – Landschaftsplanerische Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49c HOAI 1991 – Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan (1)

(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.

(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49d bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1.Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen1 bis 5
2.Ermitteln der Planungsgrundlagen20 bis 50
3.Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen20 bis 40
4.Endgültige Planfassung5

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
  
1.Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen 
 Abgrenzen des Planungsbereichs 
 Zusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere 
 -ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des Planungsbereichs 
 -Schutzzweck 
 -Schutzverordnungen 
 -Eigentümer 
    
2.Ermitteln der Planungsgrundlagen 
 Erfassen und Beschreiben der natürlichen GrundlagenFlächendeckende detaillierte Vegetationskartierung
 Ermitteln von Beeinträchtigungen des PlanungsbereichsEingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder Artengruppen
   
3.Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 
 Erfassen und Darstellen von 
 -Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll 
 -Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind 
 -Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse 
 -Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur 
 Vorschläge für 
 -gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten 
 -Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs 
 -Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vorschriften 
 -die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 
 Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen 
 Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 
 Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber 
   
4.Endgültige Planfassung 
 Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte 

(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49d zu bewerten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).