§ 49a ThürVwVfG, Erstattung, Verzinsung
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit sechs vom Hundert jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 03.03.2011, BVerwG 3 C 19.10 - Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach § 49a Abs. 1 S. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) bei einer Haftung für eine Erstattungsschuld…
- BVerwG, 03.03.2011, BVerwG 3 C 13.10 - Derjenige der aufgrund eines Schuldbeitritts für eine Erstattungsschuld haftet kann durch Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden
- BVerwG, 31.05.2012, BVerwG 3 C 13.11 - Angebot einer öffentlichen Förderbank auf Gewährung eines Darlehens zur Refinanzierung eines dem Antragsteller zu gewährenden zinsverbilligten Darlehens als…
- BVerwG, 22.02.2012, BVerwG 3 B 82.11 - Voraussetzungen für die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. der Klärung der Frage nach der Verjährung behördlicher Rückforderungsansprüche für…
- § 15 ThürKHG, Widerruf von Förderbescheiden
