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§ 49a FGG
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen → II. Vormundschafts- und Familiensachen

Titel: Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FGG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 49a FGG

(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

  1. 1.
    Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2),
  2. 2.
    Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz),
  3. 3.
    Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),
  4. 4.
    Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3),
  5. 5.
    Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b18001915),
  6. 6.
    Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 14) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),
  7. 7.
    Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 16841685),
  8. 8.
    Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
  9. 9.
  10. 10.
    Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),
  11. 11.
    elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681),
  12. 12.
    elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3).

(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnenden Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.

(2a) Das Familiengericht kann vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung eines minderjährigen Kindes und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Jugendamt anhören.

(3) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).