Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 4 – Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen
§ 49 WG LSA – Erfordernis der Genehmigung
(zu § 36 WHG)
(1) Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht, wenn sie einer gestattungsbedürftigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.
(3) § 27 gilt sinngemäß.
(4) Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.