Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen
§ 49 UG – Studien- und Lehrbetrieb (1)
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Bei der Reform des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in der Wissenschaft und Berufswelt bedient sich die Universität der Möglichkeiten des Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnik. Sie fördert die hochschulübergreifende Zusammenarbeit und beteiligt sich an grenzüberschreitenden Studiengängen. Lehrveranstaltungen können auch in Fremdsprachen angeboten werden.
(2) Die Universität kann den Studien- und Lehrbetrieb durch die Einführung eines Trimester-Systems neu ordnen. Die Anerkennungsfähigkeit der Abschlüsse insbesondere im Hinblick auf die Regelstudienzeiten ist zu gewährleisten.