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§ 49 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 UG – Studien- und Lehrbetrieb (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Bei der Reform des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in der Wissenschaft und Berufswelt bedient sich die Universität der Möglichkeiten des Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnik. Sie fördert die hochschulübergreifende Zusammenarbeit und beteiligt sich an grenzüberschreitenden Studiengängen. Lehrveranstaltungen können auch in Fremdsprachen angeboten werden.

(2) Die Universität kann den Studien- und Lehrbetrieb durch die Einführung eines Trimester-Systems neu ordnen. Die Anerkennungsfähigkeit der Abschlüsse insbesondere im Hinblick auf die Regelstudienzeiten ist zu gewährleisten.