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§ 49 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Teil – Besondere Regelungen für Waldgenossenschaften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürWaldG – Vorstand

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann bestimmen, dass der Vorstand nur aus einem Mitglied (Vorsteher) besteht. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 3 ist in den Vorstand einer Waldgenossenschaft, bei der die Gemeinde Bodeneigentümerin ist, auf Verlangen der Gemeinde der Bürgermeister oder ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung/Verwaltungsgemeinschaft aufzunehmen. In der Eigenschaft als kooptiertes Vorstandsmitglied hat er kein Stimmrecht. Für Waldgenossenschaften, deren Nutzungsrechte vor dem 1. Januar 2008 im Grundbuch aufgeführt sind, besteht diese Verpflichtung nach Satz 3 nicht; die Aufnahme eines Vorstandsmitgliedes nach Satz 3 und 4 kann jedoch auch ohne rechtliche Verpflichtung erfolgen.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die übrige Verwaltung der Waldgenossenschaft. Er ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes nach § 41 verantwortlich.

(3) Der Vorstand vertritt die Waldgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die oberste Forstbehörde bestätigt auf Antrag durch eine Bescheinigung die Vertretungsberechtigung des Vorstands, sofern die Voraussetzungen seiner ordnungsgemäßen Wahl nachgewiesen werden.