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§ 49 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürWG – Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (1)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist erforderlich, wenn

  1. 1.

    im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb eine Menge von 2.000 Kubikmetern im Kalenderjahr pro Entnahmestelle überschreitet; soll die für die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht maßgebliche Nutzungsmenge durch die Erweiterung der Nutzung erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Nutzung der Entnahmestelle der Erlaubnis oder Bewilligung,

  2. 2.

    im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG die entwässerte Fläche 1.000 Quadratmeter überschreitet.

Grundwasserbenutzungen nach Satz 1 Nr. 1, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes und der Thüringer Indirekteinleiterverordnung begonnen wurden und nicht Bestandsschutz nach § 129 genießen, sind der Wasserbehörde innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes anzuzeigen.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Die beabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist der Wasserbehörde anzuzeigen. Der § 54 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Voraussetzungen regeln, unter denen Niederschlagswasser schadlos versickert werden kann oder schadlos zu versickern ist,

  2. 2.

    die zur schadlosen Versickerung geeigneten Anlagen bestimmen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers stellen,

  3. 3.

    die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die schadlose Versickerung von Niederschlagswasser erlaubnisfrei ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).