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§ 49 ThürStrG
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Landesrecht Thüringen

Achter Abschnitt – Straßenreinigung, Winterdienst

Titel: Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürStrG – Straßenreinigung, Winterdienst

(1) Die Gemeinden haben zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen.

(2) Die Gemeinden können die Reinigung durch Satzung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.

(3) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 und 242.2 der Straßenverkehrs-Ordnung -StVO- vom 6. März 2013 - BGBl. I S. 367 - in der jeweils geltenden Fassung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 und 325.2 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(4) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das Land beteiligt sich in Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern mit bis zu drei Millionen Euro jährlich an der Aufgabe nach Satz 1, soweit es sich bei den öffentlichen Straßen um Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen handelt. Die oberste Straßenbaubehörde regelt im Einvernehmen mit der für kommunale Angelegenheiten und der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde das Nähere durch Rechtsverordnung.

(5) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Bestimmungen des kommunalen Abgabenrechts. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende weiter gehende Verpflichtungen der Eigentümer oder Besitzer der anliegenden Grundstücke und Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(6) Das Ausbringen von Stoffen, die geeignet sind, den menschlichen oder tierischen Körper oder die Umwelt zu schädigen, zu Zwecken der Straßenreinigung oder des Winterdienstes, ist verboten. Ausnahmen für bestimmte Straßenabschnitte und Witterungsverhältnisse können durch Rechtsverordnung des für Straßenbau zuständige Ministeriums im Benehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium geregelt werden.