Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Berufliche Entwicklung → Vierter Abschnitt – Personalentwicklung, Qualifizierung, Fortbildung, Beurteilung

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürLaufbG – Dienstliche Beurteilung

(1) Dienstliche Beurteilungen sind die Probezeitbeurteilung, die Regelbeurteilung oder die Anlassbeurteilung.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und die Befähigung einzuschätzen. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist den Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Den Beamten ist vor der Eröffnung Gelegenheit zu geben, von der Beurteilung Kenntnis zu nehmen.

(4) Die Ausgestaltung des Beurteilungswesens, insbesondere die Art der Beurteilung, die Zeitabstände der Regelbeurteilung, die Beurteiler, die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, den Maßstab der Beurteilung, den Inhalt und das Verfahren der Beurteilung sowie die Eröffnung, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.