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§ 49 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürKWO – Stichwahl, Wiederholungswahl (1)

(1) Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend; die §§ 7 und 10 Abs. 2 und 3 finden Anwendung. Vor der Stichwahl ist das Wählerverzeichnis erneut abzuschließen (§ 11).

(2) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 13 Abs. 2 erhalten haben, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein nach dem Muster der Anlage 23 mit Briefwahlunterlagen für die Stichwahl. Im Übrigen werden Wahlscheine für die Stichwahl nach den Bestimmungen der §§ 13 bis 16 erteilt; ein Antrag kann bereits vor der ersten Wahl gestellt werden.

(3) Auf den Stimmzettel für die Stichwahl werden die beiden Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge ihrer Listennummer (§ 18 Abs. 2 ThürKWG) gesetzt; ist zur ersten Wahl nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so ist stattdessen das Stimmergebnis der ersten Wahl maßgebend.

(4) Die Wahlvorstände der ersten Wahl sind auch zur Durchführung und zur Ermittlung des Ergebnisses der Stichwahl verpflichtet. Die allgemeinen Bestimmungen gelten im Übrigen entsprechend.

(5) Findet eine Wiederholungswahl statt (§ 24 Abs. 6 Satz 4 und 5 ThürKWG), so gibt der Gemeindewahlleiter dies in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Die Rechtsaufsichtsbehörde setzt den Termin für die Wiederholungswahl fest, der innerhalb von drei Monaten nach der ersten Wahl liegen soll. Zur Wiederholungswahl können neue Wahlvorschläge eingereicht werden; § 24 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).