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§ 49 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Erster Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürHG – Prüfungsordnungen (1)

(1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgelegt. Der Senat kann für alle Studiengänge der Hochschule in einer Satzung nach Anhörung der Selbstverwaltungseinheiten nach § 34, bei der Dualen Hochschule nach Anhörung der Studienkommissionen, fachübergreifende Bestimmungen für das Prüfungsverfahren (Rahmenprüfungsordnung) erlassen.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren, die Prüfungsanforderungen sowie die Zuständigkeiten zur Abnahme der Prüfungen. Sie müssen insbesondere festlegen,

  1. 1.

    welche Regelstudienzeit gilt,

  2. 2.

    wie sich das Studienvolumen in Semesterwochenstunden und Leistungspunkten bemisst,

  3. 3.

    wie der Abschlussgrad zu bezeichnen ist,

  4. 4.

    wie das Studium aufgebaut ist und welche Inhalte es umfasst,

  5. 5.

    welche Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind,

  6. 6.

    ob der erfolgreiche Abschluss eines Moduls Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfungsleistung in einem darauf aufbauenden Modul ist,

  7. 7.

    innerhalb welcher Zeit die Bachelor- und die Masterarbeit oder sonstige schriftliche Abschlussarbeiten anzufertigen sind und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen eintreten,

  8. 8.

    wie oft und innerhalb welcher Zeit Prüfungsleistungen wiederholt werden dürfen,

  9. 9.

    nach welchen Grundsätzen die Prüfungsleistungen zu bewerten sind und wie das Gesamtprüfungsergebnis zu ermitteln ist,

  10. 10.

    wie sich die Prüfungsausschüsse zusammensetzen,

  11. 11.

    innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen zu bewerten sind,

  12. 12.

    in welcher Sprache die Prüfungen abgelegt werden, wenn die Prüfungssprache nicht Deutsch ist,

  13. 13.

    wie die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt, die an anderen Hochschulen, im Fernstudium, in anderen Studiengängen, an Vorgängereinrichtungen von Fachhochschulen oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie des tertiären Bereichs erbracht worden sind,

  14. 14.

    welche Folgen bei Verstößen gegen Prüfungsvorschriften eintreten.

(3) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen sowie Regelungen für den Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende enthalten.

(4) Die Prüfungsordnungen können regeln, welchen zeitlichen Gesamtumfang das Prüfungsverfahren hat und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen eintreten. Sie können auch bestimmen, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde (Freiversuch). In Diplom- und Magisterstudiengängen, in denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, soll ein Freiversuch zugelassen werden; eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).