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§ 49 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürDG – Senat für Disziplinarsachen

Der Senat für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern. Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Meiningen bestellten Ausschuss (§ 26 VwGO) unter dem Vorsitz des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts auf fünf Jahre gewählt. Die §§ 46 bis 48 gelten mit Ausnahme des § 46 Abs. 2 sowie des § 47 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.