§ 49 ThürBG, Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Umbildung oder Auflösung von Behörden
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BeamtStG ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden, der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet hat und er der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zustimmt. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.
