§ 49 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen
VIII. – Wildhandel
§ 49 ThJG – Überwachung des Wildhandels
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die behördliche Überwachung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes) des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie die gewerbsmäßige Verarbeitung von Wildbret durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium zu regeln.