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§ 49 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 6. – Verfahren bei Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksentscheid

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 49 StGHG

(2) 1Ist der Antrag begründet, so ist das verkündete Gesetz für nichtig zu erklären. 2Das Urteil des Staatsgerichtshofes hat Gesetzeskraft.