§ 49 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland
Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 3. Abschnitt – Sachkosten
§ 49 SchoG – Schulbauten
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für Privatschulen, die staatliche Finanzhöfe erhalten.