Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 3. Abschnitt – Sachkosten

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 SchoG – Schulbauten

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Dies gilt auch für Privatschulen, die staatliche Finanzhöfe erhalten.