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§ 49 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 12 – Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 49 SächsNatSchG – Bußgeldvorschriften
(zu § 69 BNatSchG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer zum Schutz von Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen sowie aufgrund von § 25 Abs. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148) geändert worden ist, in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder aufgrund von § 24 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung, Satzung oder Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift oder § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung verweist,

  2. 2.

    einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung eines Schutzgebietes zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift oder § 61 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung verweist,

  3. 3.

    entgegen § 13 Abs. 3 Bezeichnungen oder Kennzeichen verwendet oder Kennzeichen beschädigt, entfernt oder zerstört,

  4. 4.

    einer vollziehbaren Entscheidung nach § 13 Abs. 6 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, soweit diese Handlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann,

  5. 5.

    entgegen § 28 Abs. 1 mit Kraftfahrzeugen fährt, zeltet oder Fahrzeuge aufstellt oder abstellt,

  6. 6.

    entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen benutzt,

  7. 7.

    entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 Motorsportveranstaltungen ohne die erforderliche Gestattung durchführt,

  8. 8.

    Sperren der in § 29 Abs. 2 genannten Art ohne die nach § 29 Abs. 3 erforderliche Genehmigung errichtet,

  9. 9.

    den in § 37 Abs. 1 geregelten Auskunftspflichten zuwiderhandelt oder entgegen § 37 Abs. 2 das Betreten durch Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutz- oder der Fachbehörden oder des Polizeivollzugsdienstes ohne rechtfertigenden Grund nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße geahndet werden

  1. 1.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 bis zu 50.000 EUR,

  2. 2.

    in den übrigen Fällen bis zu 15.000 EUR.

Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und § 70 Nr. 3 BNatSchG ist

  1. 1.

    die obere Naturschutzbehörde, wenn sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat oder soweit Vorschriften über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder über Biosphärenreservate betroffen sind,

  2. 2.

    die Gemeinde, wenn sie nach § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 19 oder nach § 22 SächsNatSchG in der am 22. Juli 2013 geltenden Fassung eine Satzung erlassen hat und diese für bestimmte Tatbestände auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG in der am 22. Juli 2013 geltenden Fassung oder auf § 50 Abs. 1 Nr. 1 verweist,

  3. 3.

    im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.