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§ 49 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → b) – Vollstreckung in körperliche Sachen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 49 SVwVG – Versteigerungstermin

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden. Die Versteigerung zu einem früheren Zeitpunkt ist jedoch zulässig, wenn sich der Pflichtige damit einverstanden erklärt oder wenn sie erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter der Versteigerung beizuwohnen.