§ 49 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VI – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages
§ 49 SH AbgG – Veröffentlichung
(1) Die anzeigepflichtigen Angaben nach § 47 werden als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht.
(2) Soweit ein Wert im Sinne des Absatzes 1 nicht bezifferbar ist, erfolgt dessen Veröffentlichung in Form der Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.