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§ 49 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 49 SH AbgG – Veröffentlichung

(1) Die anzeigepflichtigen Angaben nach § 47 werden als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht.

(2) Soweit ein Wert im Sinne des Absatzes 1 nicht bezifferbar ist, erfolgt dessen Veröffentlichung in Form der Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.