Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeirat

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SFischG – Anzeige von Fischsterben

Fischereiausübungsberechtigte sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen.