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§ 49 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 12 – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SBKG – Ausbildung, Fortbildung und Übungen

(1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der ehrenamtlichen Angehörigen ihrer Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung obliegt den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken der Landeshauptstadt Saarbrücken. Sie kann Gemeinden mit deren Zustimmung zur Durchführung übertragen werden. An der Feuerwehrschule des Saarlandes werden Führungskräfte aus- und fortgebildet sowie spezielle Fachkenntnisse vermittelt.

(2) Führungskräfte, insbesondere Leiter und Leiterinnen von Feuerwehren sowie Ausbilder und Ausbilderinnen, sollen innerhalb von jeweils sechs Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Funktion, nachweislich an einem Fortbildungsseminar teilnehmen.

(3) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die privaten Hilfsorganisationen selbst verantwortlich.

(4) Die Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben.