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§ 49 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 7 – Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen; Organisationen des Naturschutzes

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 NatSchG Bln – Naturschutzwacht

(1) Die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege können geeignete Personen damit beauftragen, Natur und Landschaft zu beobachten, die zuständigen Behörden über Veränderungen zu benachrichtigen und dadurch darauf hinzuwirken, dass Schäden abgewendet werden. Hoheitliche Eingriffs- und Weisungsbefugnisse dürfen ihnen nicht übertragen werden.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Naturschutzwacht ist ehrenamtlich.