§ 49 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 49 NBG – Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
(§ 42 BeamtStG)
1Die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. 2Die Zuständigkeit kann auf andere nachgeordnete Stellen übertragen werden.