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§ 49 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Medienanstalt Sachsen-Anhalt

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 49 MedienG LSA – Geschäftsstelle, Direktor, Bedienstete

(1) Die Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bedienen sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle. Leiter der Geschäftsstelle ist der Direktor. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Auftrag des jeweils zuständigen Organs der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Er bereitet die Beschlussvorlagen der Versammlung und des Vorstands vor und vollzieht deren Beschlüsse. Der Direktor unterrichtet fortlaufend Versammlung und Vorstand über laufende Angelegenheiten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Er vertritt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt in der ZAK, in der KEK und in der KJM.

(3) Weitere Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung regelt die Hauptsatzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.

(4) Die Rechtsverhältnisse der Angestellten und der Arbeiter der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmen sich nach den für Angestellte und Arbeiter im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und der Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und der vergleichbaren Arbeiter des Landes entsprechen; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geldleistungen und geldwerte Leistungen), welche die Angestellten und die Arbeiter unmittelbar oder mittelbar von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen der Angestellte oder der Arbeiter einen eigenen Beitrag leistet.

(5) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(6) Der Wechsel von Bediensteten zwischen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und dem Land ist zu ermöglichen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt soll zur Erledigung eines vorübergehend stärkeren Arbeitsanfalls Bedienstete des Landes anfordern; die Kosten sind dem Land zu erstatten.