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§ 49 MBG Schl.-H.
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Mitbestimmung des Personalrates → Unterabschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: MBG Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 2035-3
Normtyp: Gesetz

§ 49 MBG Schl.-H. – Unterrichtung des Personalrates

(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen; in Planungsgruppen ist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen. Der Personalrat kann jederzeit eine Beratung der erwogenen Maßnahmen verlangen. § 47 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateisystemen gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sind dem Personalrat in geeigneter Weise bereitzustellen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist. Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen. Soweit diese in den Fällen des § 51 Abs. 4 nicht die Beteiligung des Personalrates beantragt haben, dürfen ihre Bewerbungsunterlagen nur mit ihrer Einwilligung bereitgestellt werden.

(3) Das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung (Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag) ist dem Personalrat offenzulegen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist. Dienstliche Beurteilungen sind im Übrigen auf Verlangen der betroffenen Personen dem Personalrat offenzulegen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern des Personalrates eingesehen werden.

(4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches oder von Personen, die sich um Einstellung bewerben, abnimmt, sowie an der Auswertung von Tests dieser Personen kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates beratend teilnehmen. Zu Besprechungen zur Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, die die Dienststelle durchführt oder von Dritten durchführen lässt, ist ein Mitglied des Personalrates hinzuzuziehen.

(5) Durch Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrates getroffen werden.

(6) Es dürfen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Personalrates auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 Landesdatenschutzgesetz gilt entsprechend.

(1) Amtl. Anm.:

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72).